verantwortliches Unternehmen:
HR-Autopilot GmbH
Im Grasfeld 8
50354 Hürth
Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) inkl. Teil A, B und C werden zwischen den zustimmenden Unternehmen (im weiteren Verlauf auch „Kunde“ genannt) und der HR-Autopilot GmbH (im weiteren Verlauf auch „effectem“ oder „Anbieter“ genannt), Hohe Straße 69-71, 50667 Köln, geschlossen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Angebote von effectem sind bindend für die im Angebot jeweils angegebene Dauer und enthalten alle Vertragskonditionen (einschl. Bezugnahme auf diese AGB). Ein Vertrag zwischen effectem und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von effectem akzeptiert oder eine Bestellung unter Bezugnahme auf das jeweilige Angebot abgibt. Diese AGB ergänzen und sind bindender Bestandteil der Angebote (Angebote und AGB gemeinsam der „Vertrag“).
Bei Widersprüchen zwischen Regelungen des Angebotes und Bestimmungen dieser AGB gehen die Regelungen des Angebotes vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB inhaltlich abweichende Geschäftsbedingungen von Seiten des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, effectem stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ein Angebot von effectem unter Verweis auf eigene abweichende Vertragsbedingungen annimmt oder bestellt und effectem dem nicht widerspricht. Auch wenn effectem auf ein Schreiben (inkl. Bestellungen oder Leistungsanfragen) Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Driten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis in die Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung derarziger Bedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen.
Ein irgendwie geartetes Arbeits- oder sonstiges weisungsgebundenes Verhältnis zwischen den Parteien besteht nicht, insbesondere sind Arbeitnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen von einer Partei gegenüber der anderen Partei nicht weisungsgebunden. Eine Ausnahme gilt lediglich soweit es sich aus einer gegebenenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach dem geltenden Datenschutzrecht ergibt.
Effectem und der Kunde agieren als voneinander unabhängige Unternehmen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Leistungsbeziehungen zwischen effectem und dem Kunden, die über die Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Software-as-a-Service-Produkte (nachfolgend „SaaS-Produkte“) entstehen. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 14 BGB. Die Nutzung der SaaS-Produkte ist ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken vorgesehen.
Der Anwendungsbereich dieser AGB umfasst sämtliche aktuell angebotenen und zukünftig bereitgestellten Versionen der SaaS-Produkte, einschließlich aller Updates, Upgrades und Änderungen. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvertrag auch für zukünftige Verträge über die Nutzung der SaaS-Produkte, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
Effectem bietet verschiedene Dienstleistungen im Bereich Software-as-a-Service im Zusammenhang mit der Web-Platform HR-Autopilot (nachfolgend „Internetplatform“) sowie Schnitstellen- und Integrationstechnologie für digitale HR-Prozesse an. Hierfür gilt Folgendes: Für das Produkt „HR-Autopilot“ gilt:
Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Stand. Das Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Dauer des Vertrages befristet und umfasst auch die Nutzung von neuen verfügbaren Versionen.
Das Nutzungsrecht gilt für den Kunden und alle verbungenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG. Eine selbständige Befugnis zur Unterlizenzierung oder sonstigen Übertragung der Nutzungsrechte des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Dieses Nutzungsrecht endet, wenn für das Konzernunternehmen die Voraussetzungen der Mehrheitsbeteiligung nicht mehr vorliegen.
Zur Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung oder sonstigen Umgestaltung der Software ist der Kunde nicht berechtigt. Die Rechte des Kunden aus §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG bleiben unberührt.
Effectem ist berechtigt, die Software samt neuer Versionen, sowie sonst im Zusammenhang mit dem Vertrag erarbeitetes allgemeines Know-how, Erfahrungswissen, Methoden und Vorgehensweisen anderweitig zu verwenden.
Die Software beinhaltet Komponenten, die unter Open Source Lizenzen lizenziert sind.
Die Nutzung dieser Open Source Komponenten unterliegt ausschließlich den Bedingungen ihrer jeweiligen Lizenzen. Diese Lizenzen sind unter anderem, jedoch nicht ausschließlich GNU General Public License (GPL), Apache License 2.0, MIT License sowie BSD License. Keine Bestimmung dieses Vertrages von effectem beeinträchtigt die Rechte oder Pflichten des Kunden aus den Nutzungsbedingungen der Open Source Lizenzen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieses Vertrages haben die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
Der Kunde erfüllt die gesamten für die Erbringung der von effectem geschuldeten Leistungen notwendigen und ihm zumutbaren Mitwirkungsleistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistungen (Sachen und ggf. Rechte) (nachfolgend zusammenfassend “Mitwirkung”), auf eigene Kosten.
Spezifische Mitwirkung ist im Vertrag vereinbart.
Unabhängig von einer Vereinbarung spezifischer Mitwirkung im Vertrag ist der Kunde insbesondere verpflichtet,
Die Einhaltung von vereinbarten Terminen setzt voraus, dass der Kunde diejenige Mitwirkung, die zur Erbringung der terminierten Leistung durch effectem erforderlich ist, vertragsgemäß erbringt. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Frist zur Einhaltung von Terminen angemessen.
Wenn der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise leistet, sind ggf. hieraus entstehende Zusatzaufwände und Schäden von ihm zu tragen. Hierzu zählt insbesondere Aufwand für das Vorhalten terminlich fest eingeplanter Ressourcen (z.B. Schulungsleiter), sofern effectem die Ressource nicht anderweitig einsetzen kann.
Effectem ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen an den jeweiligen erprobten und eingeführten Stand der Technik anzupassen. Diese Anpassungen beinhalten
Für den Fall, dass effectem an einer Leistung durchzuführen beabsichtigt, erheblichen Einfluss auf die Arbeitsabläufe/Geschäftsprozesse des Kunden haben, informiert effectem den Kunden vorab. Erheblicher Einfluss auf die Arbeitsabläufe/ Geschäftsprozess wird angenommen, wenn
Die Information erfolgt mindestens in Textform, unverzüglich nach Bekanntwerden, i. d. R. unter Einhaltung einer Vorlauffrist von zwölf Monaten im Rahmen der effectem bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zur Verfügung stehenden Informationen und Erkenntnismöglichkeiten.
Bei den Änderungen hat der Kunde das Recht zum Widerspruch gegen eine angekündigte Änderung. Widerspricht der Kunde einer ordnungsgemäß angekündigten Änderung nicht, mindestens in Textform, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bereitstellung der Änderungsmiteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Widerspricht der Kunde, werden die Parteien versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Der Kunde ist sich bewusst, dass effectem im Falle eines Widerspruchs, der im Nachgang von den Vertragspartnern nicht inhaltlich im Einvernehmen erledigt wird, unter Umständen nicht in der Lage ist, bestimmte zum Zeitpunkt der geplanten Umsetzung der Änderung bestehenden Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu erbringen. Erklärt effectem auf einen Widerspruch hin, dass die Leistungen ungeachtet des (weiterhin bestehenden) Widerspruchs entsprechend der Ankündigung so geändert werden, dass immer noch eine Auswirkung besteht, hat der Kunde ein Recht zur Kündigung der betroffenen Leistungen auf den Umsetzungszeitpunkt (Sonderkündigungsrecht, ggf. als Teilkündigung).
Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Änderung technisch oder rechtlich notwendig ist und die Umsetzung der Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Bis zum Ende einer anwendbaren Auslauffrist wird gegenüber dem Kunden die Leistung ohne zusätzliche Kosten ohne die angekündigte Änderung erbracht.
Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen (idR Angebot bzw. Buchungsprozess).
Die Vergütung für die vertraglichen Leistungen von resment richtet sich abhängig von den gebuchten Leistungen und Paketen nach den jeweiligen diesbezüglichen Regelungen im Angebot.
Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
Die Vergütung für Dienstleistungen bei vereinbarter Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach tatsächlich geleistetem Umfang je Kalendermonat nachträglich. Für Dienstleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit (17:00 Uhr – 8:00 Uhr) erhebt effectem einen Zuschlag in Höhe von 40 %. Für Dienstleistungen an Wochenende sowie an Feiertagen (NRW) erhebt effectem einen Zuschlag in Höhe von 80 %. Rufbereitschaften außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gelten als Dienstleistungen.
Die Vergütung für Dienstleistungen bei vereinbarter Pauschalvergütung wird in gleichen Teilen monatlich über die festgelegte oder geschätzte Gesamtdauer der Leistungserbringung fällig.
Etwaige Reisekosten werden gesondert vergütet. Haben die Parteien keine Festlegung getroffen, erfolgt dies nach den im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden steuerlichen Höchstsätzen.
Fällige Vergütungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Alle Preise sind Netopreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist effectem unbeschadet anderer Rechte berechtigt, den Zugang zu zeitlich begrenzt zu erbringenden Leistungen vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, zu sperren. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50 % (fünfzig Prozent) einer durchschnitlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate, ausmacht.
Bei erheblichem Zahlungsverzug ist effectem unbeschadet anderer Rechte berechtigt, einen Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, aus wichtigem Grund zu kündigen. Unter einem erheblichen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 200 % (zweihundert Prozent) einer durchschnitlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate vor Eintrit des Verzugs, ausmacht.
Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnungen mit Ansprüchen, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestritene oder von effectem anerkannte Forderungen berechtigt.
Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen (idR Angebot bzw. Buchungsprozess).
Die Vergütung für die vertraglichen Leistungen von resment richtet sich abhängig von den gebuchten Leistungen und Paketen nach den jeweiligen diesbezüglichen Regelungen im Angebot.
Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
Die Vergütung für Dienstleistungen bei vereinbarter Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach tatsächlich geleistetem Umfang je Kalendermonat nachträglich. Für Dienstleistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit (17:00 Uhr – 8:00 Uhr) erhebt effectem einen Zuschlag in Höhe von 40 %. Für Dienstleistungen an Wochenende sowie an Feiertagen (NRW) erhebt effectem einen Zuschlag in Höhe von 80 %. Rufbereitschaften außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gelten als Dienstleistungen.
Die Vergütung für Dienstleistungen bei vereinbarter Pauschalvergütung wird in gleichen Teilen monatlich über die festgelegte oder geschätzte Gesamtdauer der Leistungserbringung fällig.
Etwaige Reisekosten werden gesondert vergütet. Haben die Parteien keine Festlegung getroffen, erfolgt dies nach den im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung geltenden steuerlichen Höchstsätzen.
Fällige Vergütungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Alle Preise sind Netopreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist effectem unbeschadet anderer Rechte berechtigt, den Zugang zu zeitlich begrenzt zu erbringenden Leistungen vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, zu sperren. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50 % (fünfzig Prozent) einer durchschnitlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate, ausmacht.
Bei erheblichem Zahlungsverzug ist effectem unbeschadet anderer Rechte berechtigt, einen Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, aus wichtigem Grund zu kündigen. Unter einem erheblichen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 200 % (zweihundert Prozent) einer durchschnitlichen monatlichen Vergütung, bezogen auf die letzten drei Monate vor Eintrit des Verzugs, ausmacht.
Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnungen mit Ansprüchen, die nicht auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten gerichtet sind, nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestritene oder von effectem anerkannte Forderungen berechtigt.
Effectem hat das Recht, den Kunden unter Nennung seiner Firma und Verwendung von dessen Firmenlogo als Referenz im Rahmen eigener Internetpräsenzen und in Marketing Materialien darzustellen. Eine Verbindung der Nennung des Kunden mit einer inhaltlichen Aussage, welche über die reine Nennung als Kunde bzw. Vertragspartner von effectem hinausgeht, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zulässig.
Sofern vor Abschluss des Vertrages ein Verbot der Referenznennung seitens des Kunden ausgesprochen wurde, gilt diese Regelung als Aufhebung dieses Verbotes
Unter einem Sachmangel an Software verstehen die Parteien Folgendes: Ein Sachmangel ist ein Zustand, in dem die Software in der verfügbaren Version bei vertragsgemäßer Nutzung aus von effectem zu vertretenden Gründen eine in der Leistungsbeschreibung oder in der überlassenen Dokumentation benannte Funktion nicht erbringt und sich dies auf die Eignung der Software zur vereinbarten Verwendung mehr als nur unwesentlich auswirkt.
Kein Mangel ist insbesondere gegeben, wenn (i) das Problem durch unsachgemäße Installation oder Behandlung der Software durch den Kunden oder durch Drite hervorgerufen wurde und/oder unter Systemvorrausetzungen genutzt wird, die nicht in der Leistungsbeschreibung bzw. in der Dokumentation spezifiziert wird oder (ii) das Problem durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von effectem liegen. Liegt ein Mangel vor, ist effectem zur Mangelbeseitigung verpflichtet.
Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl der effectem durch Bereitstellung einer aktualisierten Version oder eines zumutbaren Workarounds, mit dem der Mangel umgangen wird. effectem ist berechtigt, die Mangelbeseitigung mindestens zweimal zu versuchen. Bei Verträgen über die zeitlich begrenzte Nutzung von Software wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen.
Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich, als „Garantie“ bezeichnet wurden. Stellt sich bei Behebung eines Mangels heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der Mangel nicht von effectem zu vertreten ist, hat effectem Anspruch auf Erstatung der für die Bearbeitung angefallenen Kosten und Aufwendungen.
Die Leistungen von effectem werden dem Kunden zur vertragsgemäßen Nutzung frei von entgegenstehenden Rechten Driter verschaft.
Der Kunde informiert effectem unverzüglich in Textform, wenn er Kenntnis über Rechte Driter an Leistungen der effectem erlangt oder wenn ein Driter den Kunden auf Rechte Driter anspricht oder wegen solcher Rechte in Anspruch nimmt.
Auf Verlangen von effectem wird der Kunde effectem die Verteidigung gegen die von Driten geltend gemachten Ansprüche überlassen, ihr sämtliche hierfür notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, Erklärungen erteilen und Befugnisse einräumen. Im Gegenzug stellt effectem den Kunden auf eigene Kosten von Zahlungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Rechte Driter frei.
Sind die Leistungen mit Rechten Driter belastet, ist effectem nach ihrer Wahl berechtigt, (i) die Rechte Driter oder deren Geltendmachung zu beseitigen (z.B. durch Zahlung von Lizenzgebühren), oder (ii) durch Veränderung ihrer Leistungen in der Weise, dass Rechte Driter nicht mehr verletzt werden.
Effectem haftet für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei
haftet effectem auch für grobe Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz stat der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Bei Ereignissen höherer Gewalt, die effectem an der (rechtzeitigen) Erbringung ihrer Leistungen hindert, ist sie hinsichtlich der hiervon betroffenen Leistungen für die Dauer der Auswirkung höherer Gewalt sowie ergänzend für eine angemessene Frist für die Wiederaufnahme der Leistungen von ihrer Leistungspflicht befreit. Termine verschieben sich in diesem Fall um den vorgenannten Zeitraum. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere von effectem nicht zu vertretendes Feuer, Explosion, Überschwemmung, Krieg, Blockade, Embargo, Arbeitskampfmaßnahmen, Pandemien sowie behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den vorgenannten Ereignissen.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Effectem ist nicht verantwortlich für die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit von Software, Hardware, anderen Komponenten und Diensten, die der Kunde vorhält oder durch Drite bezogen hat. effectem ist ferner nicht verantwortlich für die Interoperabilität der effectem Software mit dem IT-System des Kunden, wenn der Kunde, die von effectem vorgegebenen Systemvoraussetzungen nicht einhält.
Die Interoperabilität der effectem Software mit vom Kunden von Driten bezogener oder sonst genutzter Hardware und Software wird nicht geschuldet, sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart.
Effectem ist berechtigt, die unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch Subunternehmer vornehmen zu lassen oder von Subunternehmern zu beziehen. Das Verschulden eines Subunternehmers steht einem Verschulden von effectem gleich (§ 278 S. 1 BGB). Handelt es sich bei Erbringung der Leistungen um eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO werden wir die Regelungen in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beachten.
Die Laufzeit eines Vertrags ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus entsprechenden Bestelloder Auftragsbestätigungen. Ist dort nichts vereinbart, haben die Dauerschuldverhältnisse eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Fälligkeit der Vergütung für Leistungen im Rahmen der Dauerschuldverhältnisse. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf (12) Monate (Verlängerungszeitraum), es sei denn, er wird von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt.
Teilkündigungen im Hinblick auf einzelne, abtrennbare Softwareprodukte oder Funktionalitäten unter einem Vertrag sowie die Reduzierung der Nutzerzahl sind bei Dauerschuldverhältnissen gemäß des vorstehenden Absatzes nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zulässig.
Für effectem gilt bei Teilkündigungen eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Jede Kündigung erfolgt in Textform. Die Folge einer Abkündigung ist, dass effectem für abgekündigte Software oder Funktionalität ab Wirksamwerden der Abkündigung keine Support- und Pflegeleistungen mehr erbringt. Bei Verträgen über die zeitlich begrenzte Nutzung von Software steht dem Kunden die abgekündigte Software oder Funktionalität mit Wirksamwerden der Abkündigung nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Werkverträgen ist die Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB ausgeschlossen.
Während der Laufzeit dieses Vertrags ist effectem berechtigt, vom Kunden eine Selbstauskunft (z.B. durch Beantwortung eines Fragebogens oder Report des Lizenzservers) zu verlangen.
Effectem ist ferner berechtigt, ein Audit durchzuführen. Audits können bei Vorliegen eines konkreten Verdachts vertragswidrigen Handelns (bspw. die Nutzung der Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus („Übernutzung“) jederzeit und ohne konkreten Anlass höchstens einmal pro Kalenderjahr mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen durchgeführt werden. Um zu überprüfen, ob vertragskonform gehandelt wurde, kann ein von effectem beauftragter und berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteter Driter Geschäftsräume des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, im Rahmen der anwendbaren Datenschutzgesetze Einblick in geschäftlichen Unterlagen nehmen und Zugang zu IT-Systemen einschließlich deren Konfiguration erhalten und Kopien anfertigen. Der Drite wird effectem ausschließlich miteilen, ob und wodurch ein vertragswidriges Verhalten vorliegt/vorgelegen hat.
Der Kunde unterstützt im Rahmen eines Audits vollumfänglich und stellt alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Jede Partei trägt die ihr durch eine Selbstauskunft oder ein Audit entstehenden Kosten selbst.
Wird jedoch festgestellt, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt, trägt der Kunde sämtliche Kosten zuzügliche etwaiger Ersatzansprüche allein. Wird während der Auskunft festgestellt, dass eine Übernutzung der Software durch den Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, eine Nachzahlung mindestens in der Höhe der Vergütung der übergenutzten Software gemäß der aktuellen Preisliste zu leisten.
Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass dieser keine Verbote des nationalen und/oder internationalen Exportkontrollrechts entgegenstehen. Bei einer Zurverfügungstellung der effectem Leistungen ist der Kunde verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob diese Exportkontrollrestriktionen unterliegen.
Sofern eine exportkontrollrechtliche Genehmigung erforderlich ist, hat er diese ggf. selbst einzuholen oder im Falle eines Verbots die Zurverfügungstellung zu beenden. Bei einem Verstoß gegen die exportkontrollrechtlichen Vorschriften steht effectem ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrags zu.
Effectem ist berechtigt, die AGB zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen bei ihr erforderlich ist, welche (i) bei Zustandekommen des Vertrags nicht vorhersehbar waren und (ii) welche sie nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann und (iii) soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden. Wesentliche Regelungen sind solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Beendbarkeit.
Ferner können die AGB angepasst werden, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Zustandekommen des Vertrags entstandenen Regelungslücken erforderlich ist.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Besstmmungen dieser AGB ändert, wenn eine oder mehrere Besstmmungen dieser AGB von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden oder eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Besstmmungen dieser AGB führt.
Änderungen der AGB teilt effectem dem Kunden mit einer Frist von mindestens acht Wochen mit. Dem Kunden steht bei einer Änderung, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten ist, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Auf die Frist und die Folgen des Fristablaufs sowie auf seine Rechte wird effectem hinweisen.
Vorbehaltlich einer Abtretung von Geldforderungen bedarf die Abtretung von einzelnen Ansprüchen aus diesem Vertrag der vorherigen Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dies gilt nicht bei der Abtretung von Ansprüchen durch eine der Parteien an ein im Sinne der §§ 15 f. AktG verbundenes Unternehmen mit Sitz in der EU/dem EWR.
Für alle Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag ist die Textform ausreichend (§ 126b BGB). Auf die gesamte Vertragsbeziehung der Parteien findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmitelbar oder mitelbar ergebenden Streitigkeiten Köln.
Dies gilt nicht, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrift oder wenn für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist. Es steht effectem frei, die Klage an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine andere vertragliche Absprache mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.
Die besonderen Bestimmungen dieses Teils gelten für Verträge über die Überlassung von Software in Form eines Dienstes zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete) in der Cloud (Cloud Service). Bei Cloudprogrammen und Software as a Service („SaaS“) werden die Softwareprodukte und die IT-Infrastruktur bei einem externen IT-Dienstleister betrieben und von Kunden als Dienstleistung zeitlich begrenzt genutzt. Der Kunde erhält Zugriff auf die Software, die entweder auf effectem Servern oder auf den Servern von Dritanbietern gehostet werden.
Effectem hat keine Rechte an den Kundeninhalten, auch nicht in anonymisierter Form, der Kunde ist im Verhältnis zwischen den Parteien der alleinige Eigentümer der Kundeninhalte und aller Rechte an den Kundeninhalten. effectem stellt Support und die funktionale und technische Weiterentwicklung der Software zur Verfügung. Der Kunde wird über Weiterentwicklungen, Fehlerbehebungen und neue Funktionen informiert.
Für das Handeln seiner Nutzer ist der Kunde verantwortlich und steht hierfür wie für sein eigenes Handeln ein. Der Kunde hat seine Nutzer vor erstmaliger Nutzung des HRAUTOPILOTEN über deren Rechte und Pflichten zu informieren Über Links oder Funktionalitäten der Cloud & SaaS-Produkte kann der Kunde zu fremden Websites und Cloud & SaaS-Produkte gelangen, die nicht von effectem betrieben werden und für die sie nicht verantwortlich ist.
Solche Links oder Funktionalitäten sind entweder eindeutig gekennzeichnet oder durch einen Wechsel in der Adresszeile des Browsers oder eine Änderung der Benutzeroberfläche erkennbar
Bei Beendigung des Vertrags kann der Kunde die mit dem HR-AUTOPILOTEN verarbeiteten Inhalte bis einen Monat nach Wirksamwerden der Kündigung exportieren. Hiernach kann effectem seinen Zugang vollständig löschen. Bis zur Löschung ist die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Kündigung werden von effectem auf Nachfrage und ggf. gegen gesonderte Vergütung erbracht.
Die Parteien können unter dem Vertrag Projektleistungen vereinbaren. Hierfür wird ein gesondertes Angebot erstellt. Das Angebot enthält auch die Vereinbarungen der Parteien zur Projektorganisation.
Die Zusammenarbeit der Parteien in einem Projekt erfolgt in Projektgremien, die die Parteien in einer separaten Vereinbarung bestimmen. Es werden mindestens ein Projekteam und ein Lenkungsausschuss gebildet.
Die Parteien benennen einander für das Projekt eine qualifizierte Ansprechperson nebst Vertretung als Projektleitung, die alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt. Die Projektleitung steht der anderen Partei für die Dauer des Projekts für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Projekt zur Verfügung.
Sämtliche am Projekt beteiligte Mitarbeiter müssen über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Können Streitfragen im Projekteam nicht gelöst werden, werden diese Streitfragen zum jeweils nächsthöheren Projektgremium eskaliert. Erfolgt eine Eskalation zum höchsten Projektgremium (Lenkungsausschuss), wird dieser unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Klärung herbeiführen. Kann der Lenkungsausschuss keine Klärung innerhalb der vorgenannten Frist herbeiführen, informiert der Lenkungsausschuss die jeweils vertretungsberechtigten Organe der Parteien, die sodann eine Lösung finden werden.
Änderungen an den vereinbarten Leistungen können von jeder Partei über ein Änderungsverlangen (nachfolgend Change Request), welches in Textform an die Projektleitung der jeweils anderen Partei zu richten ist, geltend gemacht werden.
Die Change Requests des Kunden müssen hinreichend detailliert sein, damit effectem die Auswirkungen der beantragten Änderung auf die Vergütung, den Zeitplan oder einen anderen Aspekt des Vertrags abschätzen und dem Kunden miteilen kann.
Effectem prüft die von dem Kunden eingebrachten Change Requests und unterbreiten ihm, insoweit technisch-fachlich umsetzbar und von effectem im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen nicht unzumutbar, ein Angebot zur Umsetzung, welches die mit der Durchführung der Änderungen verbundenen Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung, der Zeitpläne und Ausführungsfristen sowie sonstiger vertraglicher Regelungen beinhaltet. Sofern effectem einen Change Request vorschlägt, wird sie bereits mit dem Vorschlag die im Falle einer Durchführung erforderlichen Änderungen der vertraglichen Vereinbaren mit- teilen und ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Change Requests werden erst mit Annahme des Angebots verbindlich.
Die Prüfung der Umsetzbarkeit und Auswirkungen des Change Requests ist gesondert kostenpflichtig und wird nach Aufwand gemäß den anwendbaren Kostensätzen vergütet. Erfordert das Verlangen eines Change Requests eine umfangreiche Prüfung, die zur Verschiebung von vereinbarten Zeitplänen oder Ausführungsfristen führt oder ist die weitere Leistungserbringung bis zur Entscheidung über den Change Request nicht sinnvoll, wird effectem den Kunden hierauf hinweisen, so dass er den Change Request zurückziehen kann.
Anderenfalls sind vereinbarte Zeitpläne oder Ausführungsfristen bzw. die weitere Leistungserbringung für die Dauer der Prüfung des Change Requests ausgesetzt.
Sofern und soweit effectem in einem Projekt einen werkvertraglichen Erfolg schuldet, unterliegt ihre Leistung der Abnahme nach dieser Ziffer.
Für in sich abgeschlossene Teile der Werkleistungen erhält der Kunde Teilabnahmen. Eine abschließende Gesamtabnahme aller Werkleistungen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Eine Abnahme beginnt mit der Miteilung von effectem an den Kunden, dass die der (Teil- )Abnahme unterliegenden (Teil-)Leistungen vollständig erbracht sind. Die Miteilung erfolgt in Textform.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel zehn Arbeitstagen die Erklärung der Abnahme wegen abnahmehindernder Mängel ablehnt. Dabei gelten die folgenden Mängelklassen:
Mängelklasse 1: Kritisch
Mängelklasse 2: Dringend
Mängelklasse 3: Normal
Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, gilt als vereinbart, dass (i) Mängel der Klasse 1 die Abnahme stets hindern, (ii) Mängel der Klasse 2 die Abnahme nur insoweit hindern, als sie in einer Anzahl vorliegen, die eine ungestörte Nutzung der Leistung ohne Beeinträchtigung objektiv ausschließt und (iii) Mängel der Klasse 3 eine Abnahme nicht hindern.
Von dem Kunden anlässlich der Abnahme festgestellte Mängel hat er effectem unverzüglich mitzuteilen.
Zum Abbruch der Abnahme ist er nur dann berechtigt, wenn ihm wegen der bereits festgestellten Mängel die Fortführung der Abnahme unzumutbar ist. Hat er die Abnahme abgebrochen oder ist die Abnahme gescheitert, hat er effectem eine angemessene Frist zur Beseitigung der ihr mitgeteilten Mängel sowie zu erneuten Bereitstellung der Leistungen zur Abnahme zu setzen. Mit der erneuten Bereitstellung der Leistungen zur Abnahme ist diese erneut durchzuführen.